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   RG, 22.03.1933 - II 382/32   

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RG, 22.03.1933 - II 382/32 (https://dejure.org/1933,535)
RG, Entscheidung vom 22.03.1933 - II 382/32 (https://dejure.org/1933,535)
RG, Entscheidung vom 22. März 1933 - II 382/32 (https://dejure.org/1933,535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Gültigkeit der Gerichtsstandvereinbarung in einem formbedürftigen Vertrag, über dessen Formrichtigkeit Streit besteht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 149
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 83/13

    Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen

    Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1977 (aaO S. 265 f) ausdrücklich an ältere Rechtsprechung zu in einem Hauptvertrag enthaltenen Schiedsklauseln (vgl. BayObLGZ 1916, 86, 89) beziehungsweise Gerichtsstandsabreden (vgl. RGZ 140, 149, 150 f) angeknüpft und ausgeführt, dass wenn schon nach früherem Recht eine Schiedsklausel als wirksam angesehen worden sei, die in einem formnichtigen Hauptvertrag enthalten sei, dies erst recht für eine in gesonderter Urkunde außerhalb des Hauptvertrags errichtete Schiedsvereinbarung gelten müsse.
  • BGH, 19.01.1960 - VIII ZR 35/59

    Rechtsmittel

    Haben die Parteien in einem Vertrage einen Gerichtsstand vereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des ganzen Vertrages bestimmt sein soll (Bestätigung von RGZ 87, 7; 140, 149, 151).

    Es entspricht insbesondere der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 7; 140, 149, 151), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, und auch der neuerdings herrschenden Auffassung (Baumbach-Lauterbach 25. Aufl., ZPO § 38 Anm. 2 A, Wieczorek, ZPO § 38 Arm, C I a 1, Stein/Jonas/Schönke 18, Aufl. ZPO § 38 Anm. II 1 d und e mit Fußnoten 17 und 18; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 36 I 1 S. 143; Walsmann, JW 1933, 1886 f in der Anmerkung zu RGZ 140, 149; OLG Hamburg, MDR 1949, 368; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, 1957 S. 227, Note 261 S. 228, Note 263 mit weiteren Nachweisen), daß im Zweifel die Zuständigkeitsvereinbarung als auch für den Fall getroffen anzusehen ist, daß Streit über die Gültigkeit des Vertrages, in dem sie vereinbart ist, entsteht.

  • BGH, 14.05.1952 - II ZR 276/51

    Rechtsmittel

    Denn die Schiedsabrede, die durch die Klausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" vereinbart ist, hat nach den für ihre Auslegung maßgebenden Hamburger Platzusancen selbständige Bedeutung gegenüber dem Hauptvertrag, so dass eine Anwendung des § 139 BGB im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt (Stein-Jonas-Schönke Anm. VII, 1 zu § 1025, vgl. RGZ 87, 7; 140, 149 ff).
  • BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76

    Form des Schiedsvertrags

    In demselben Sinn hat sich das Reichsgericht über den in der Problematik gleichliegenden Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung geäußert (RGZ 140, 149 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann, JW 1930, 1886, der ausdrücklich hervorhebt, daß die Grundsätze dieser Entscheidung auch für den Schiedsvertrag gelten; zustimmend ferner: BGH LM Nr. 4 zu § 38 ZPO; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl. 1977 S. 172; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. 1972 Anm. II 2 zu § 38 ZPO).
  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 251/74

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung -

    Daß eine solche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und das Bestehen des abgeschlossenen Vertrags umfaßt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Senatsurteil vom 19. Januar 1960 - VIII ZR 35/59 = LM ZPO § 38 Nr. 4 = WM 1960, 320; RGZ 140, 149, 151).
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